Jeder Mensch, der bei seiner Arbeit mit offenen Lebensmitteln in Berührung kommt, benötigt ein Gesundheitszeugnis. Dazu gehören vor allen Dingen Berufe wie Konditoren, Bäcker, Fleischer, Berufe in der Gastronomie usw. Bis zum Jahre 2001 musste man sich für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses amtärztlich untersuchen lassen. Dabei wird mit dem Gesundheitszeugnis nicht etwa ausgesagt, dass der Untersuchte tatsächlich gesund ist, sondern nur, dass der Arzt nichts finden konnte, was der Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses im Wege stünde.


Seit 2001 jedoch wird das Gesundheitszeugnis nicht mehr von der amtsärztlichen Untersuchung begleitet. Diese wurde ersetzt durch eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Dabei erhält der Antragsteller eine Belehrung über die richtigen Hygienemaßnahmen im jeweiligen Beruf. Ebenfalls erfährt man dabei, welche Krankheiten auftreten können und wie sich diese äußern. Sollten derartige Symptome entdeckt werden, so ist man dazu angehalten, in diesen berufen, sich krankschreiben zu lassen.


Diese Belehrung muss dabei mindestens einmal pro Jahr wiederholt werden. Während die erste Belehrung noch das Gesundheitsamt bzw. ein entsprechend zugelassener Arzt ausführt, werden die folgenden Belehrungen hingegen in der Regel vom jeweiligen Arbeitgeber erteilt.


Das Gesundheitszeugnis ist dabei unbegrenzt lange gültig, sofern man innerhalb von drei Monaten nach dessen Erteilung eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Anderenfalls verfällt es und man muss es erneut beantragen. Die Beantragung erfolgt dabei beim örtlichen Gesundheitsamt. Hierbei muss man dort persönlich vorstellig werden und auch den Personalausweis mitbringen, damit das Gesundheitszeugnis auch auf die richtige Person ausgestellt wird. In der Regel kostet ein solches Gesundheitszeugnis um die 40 Euro, wobei die Preise sich jedoch von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden können. Ein Vergleich ist aber sinnvoll, da man das Gesundheitszeugnis immer bei der Gemeinde beantragen muss, in deren Einzugsgebiet man auch lebt.


Grundsätzlich kann eine Tätigkeit in den oben beschriebenen Tätigkeitsgebieten nur dann aufgenommen werden, wenn ein aktuelles und gültiges Gesundheitszeugnis vorliegt. Anderenfalls darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht einstellen.


Bis zum Jahre 2000 mussten sogar diejenigen, die der Prostitution nachgingen, ein solches Gesundheitszeugnis vorweisen, was hier oft als Bockschein bezeichnet wurde. Dies galt für all jene Personen, die Geschlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern hatten. Allerdings ist diese Regelung heute nicht mehr gültig, sodass das Gesundheitszeugnis nur noch dann nötig wird, wenn man mit offenen Lebensmitteln zu tun hat.


Fragen rund um das Thema werden dabei direkt vom Gesundheitsamt beantwortet, wo man sich auch den entsprechenden Antrag holt. Dort erhält man jedoch erst beim zweiten Besuch, bei dem man den ausgefüllten Antrag abgibt, die Belehrung über die hygienischen Maßnahmen usw.


Quelle: www.piloh.de/kosten-gesundheitszeugnis.html


Warum und wofür ein Gesundheitszeugnis?


Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen (= verkaufen, verteilen usw.) von Lebensmitteln nur Personen tätig sein, die eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes vorlegen. Diese Bescheinigung heißt "Gesundheitszeugnis". Also muss jeder, der offene (das heißt unverpackte) Lebensmittel transportiert (zum Beispiel als Kellnerin/Kellner) oder diese herstellt bzw. behandelt (zum Beispiel Köchin/Koch/Konditor/Bäcker/Fleischer) ein solches Gesundheitszeugnis haben. Welche Jobs ein Gesundheitszeugnis erfordern, können Sie im Infektionsschutzgesetz nachlesen.


Wichtig ist, dass das Gesundheitszeugnis vorliegen muss, bevor Sie zum ersten Mal beim Arbeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen.


Wo erhalten Sie ein Gesundheitszeugnis?


Der einfachste Weg, das Gesundheitszeugnis zu erhalten, ist ein Anruf beim Gesundheitsamt der Stadt oder Gemeinde. Dort sollten Sie sich nach dem nächst möglichen Termin erkundigen, denn manchmal müssen Sie zwischen zwei und drei Wochen auf einen solchen freien Termin warten!


Was wird gemacht?


Früher wurden Sie relativ aufwendig medizinisch untersucht, inklusive Blutprobe usw. Das ist jetzt anders: Sie werden lediglich von den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt. Bei dieser Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen selbst keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind (zum Beispiel, dass Sie keine infektiöse Krankheit haben). Außerdem wird Ihnen dann erklärt, wie Sie solche Krankheiten bei sich selbst erkennen können. Sollten Sie solche Krankheiten bei sich feststellen, dürfen Sie bei der Arbeit nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen.


Es werden also keine Tests (Blut, Urin, Stuhl, Drogen usw.) Durchgeführt!


Wann erhalten Sie das Gesundheitszeugnis?


Wenn Sie die Belehrung "überstanden" haben, erhalten Sie das endgültige Gesundheitszeugnis sofort ausgehändigt.


Was kostet ein Gesundheitszeugnis?


Die Gebühr, die das Gesundheitsamt für die Belehrung und das Ausstellen des Gesundheitszeugnisses verlangt, unterscheiden sich von Stadt zu Stadt geringfügig. Den genauen Preis sollten Sie bei der Terminvereinbarung erfragen. In der Regel liegt die Gebühr bei 40,00 Euro. Diese Kosten müssen Sie selbst zahlen. Krankenkassen übernehmen diese Kosten nicht.


Wie lange gilt ein "altes" Gesundheitszeugnis?


Gesundheitszeugnisse, die vor dem 31.12.2000 ausgestellt wurden, bleiben weiterhin gültig. Es gilt aber zu beachten, dass diese Zeugnisse ab dem 1.1.2002 verlängert werden müssen. Diese Verlängerung erfolgt in der Regel durch eine weitere Belehrung, die der Arbeitgeber durchführen kann. Er bescheinigt Ihnen dann auch diese Folge-Belehrung.


Quelle: www.praktikant24.de/praktikum/schueler__eltern/gesundheitszeugnis/



Infektionsschutzgesetz


Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG, seltener: InfSchG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Es wurde vom Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats am 20. Juli 2000 beschlossen, im Bundesgesetzblatt am 25. Juli 2000 veröffentlicht und trat am 1. Januar 2001 in Kraft.


Damit traten folgende bestehende Gesetze und Verordnungen außer Kraft:



Das Infektionsschutzgesetz ist eine bundesrechtliche Regelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr, die ursprünglich den Ländern vorbehalten ist. Da gerade bei Seuchen und Infektionen Gefahren sehr schnell über Ländergrenzen hinaus entstehen können, erscheint eine bundesrechtliche Regelung sehr sinnvoll. Zugleich nimmt das Infektionsschutzgesetz Anpassungen an Gemeinschaftsrecht (Abschnitt 11) vor. Wichtige Abschnitte sind die Verhütung (Abschnitt 4) und die Bekämpfung (Abschnitt 5) von übertragbaren Krankheiten wie auch das hierfür notwendige Meldewesen (Abschnitt 3). Zudem werden die Gesundheitsanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln festgelegt (Abschnitt 8).


Die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes ist in den Bundesländern in der Regel dem Gesundheitsamt übertragen.


Siehe hierzu §§ 42 43 IfSG


Gesetz im Internet: bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html


8. Abschnitt
Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln


§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote


(1) Personen, die


1.


an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,


2.


an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,


3.


die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,

dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden


A)


beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder


B)


in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.


(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind


1.


Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus


2.


Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis


3.


Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus


4.


Eiprodukte


5.


Säuglings- und Kleinkindernahrung


6.


Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse


7.


Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage


8.


Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.


(3) Personen, die in amtlicher Eigenschaft, auch im Rahmen ihrer Ausbildung, mit den in Absatz 2 bezeichneten Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Berührung kommen, dürfen ihre Tätigkeit nicht ausüben, wenn sie an einer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind, an einer der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Krankheiten erkrankt sind oder die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger ausscheiden.


(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.


(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Krankheiten, der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Krankheitserreger und der in Absatz 2 genannten Lebensmittel einzuschränken, wenn epidemiologische Erkenntnisse dies zulassen, oder zu erweitern, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor einer Gefährdung durch Krankheitserreger erforderlich ist. In dringenden Fällen kann zum Schutz der Bevölkerung die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Eine auf der Grundlage des Satzes 2 erlassene Verordnung tritt ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.


§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes


(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie

1.

über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und

2.

nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass bei einer Person Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 bestehen, so darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass Hinderungsgründe nicht oder nicht mehr bestehen.


(2) Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.


(3) Werden dem Arbeitgeber oder Dienstherrn Anhaltspunkte oder Tatsachen bekannt, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 begründen, so hat dieser unverzüglich die zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Krankheitserreger erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.


(4) Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherrn entsprechende Anwendung.


(5) Die Bescheinigung nach Absatz 1 und die letzte Dokumentation der Belehrung nach Absatz 4 sind beim Arbeitgeber aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat die Nachweise nach Satz 1 und, sofern er eine in § 42 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit selbst ausübt, die ihn betreffende Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen. Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.


(6) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer, soweit die Sorge für die Person zu seinem Aufgabenkreis gehört. Die den Arbeitgeber oder Dienstherrn betreffenden Verpflichtungen nach dieser Vorschrift gelten entsprechend für Personen, die die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeiten selbständig ausüben.


(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Untersuchungen und weitergehende Anforderungen vorzuschreiben oder Anforderungen einzuschränken, wenn Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies erfordern.


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